Was ist PPWR Artikel 24?
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR), Verordnung (EU) 2025/40, führt verbindliche Leerraumgrenzen für bestimmte Verpackungskategorien ein. Artikel 24 zielt auf den Platzverschwendung ab, über die Verbraucher und Logistiker seit Jahren klagen: überdimensionierte Kartons für kleine Produkte, luftige Versandverpackungen und unnötig große Sammelgebinde.
Ab dem 1. Januar 2030 darf der Leerraum bei Folgendem 50% des Gesamtpackungsvolumens nicht überschreiten:
- E-Commerce-Verpackungen: Kartons oder Hüllen für online bestellte Waren, die direkt an Verbraucher geliefert werden
- Sammelverpackungen: Formate, die mehrere Verkaufseinheiten zusammenfassen (z. B. Multipacks, Club-Packs)
- Transportverpackungen: Außenkartons, Paletten und Ladeeinheiten im B2B-Bereich
Verkaufsverpackungen (die primäre Verpackung im Einzelhandelsregal) sind grundsätzlich ausgenommen, ebenso wie Service-Verpackungen für Außer-Haus-Speisen und -Getränke.
Berechnung der Leerraumquote
Die Formel für die Leerraumquote nach PPWR Art. 24 ist einfach:
Leerraumquote = (Verpackungsvolumen − Produktvolumen) / Verpackungsvolumen × 100 %
Verpackungsvolumen ist das gesamte Innenvolumen des geschlossenen Behälters, gemessen bis zu den Innenwänden.
Produktvolumen ist das Volumen aller darin befindlichen Produkteinheiten, gemessen als verdrängtes Volumen (nicht als minimaler Quader).
Wenn Sie ein Buch (25 × 18 × 3 cm = 1.350 cm³) in einem Karton (30 × 22 × 8 cm = 5.280 cm³) versenden, beträgt Ihre Leerraumquote (5.280 − 1.350) / 5.280 = 74,4 %: weit über der 50-%-Grenze.
Zur Einhaltung müssten Sie den Karton zum Beispiel auf 27 × 20 × 5 cm (2.700 cm³) verkleinern, was eine Leerraumquote von (2.700 − 1.350) / 2.700 = 50,0 % ergäbe: genau an der Grenze.
Was gilt als „notwendiger Raum"?
Art. 24 lässt einen gewissen begründbaren Leerraum zu. Die Kommission wird voraussichtlich delegierte technische Leitlinien veröffentlichen, aber die Erwägungsgründe der Verordnung deuten bereits darauf hin, dass Folgendes als notwendig angesehen werden kann:
Bis die Kommission delegierte Kriterien veröffentlicht, sollten Betreiber jeden Raum über 50 % dokumentieren und begründen.
Wer ist für die Einhaltung verantwortlich?
Gemäß PPWR Art. 3 und Art. 24 sind die verantwortlichen Parteien:
- Hersteller von Verpackungen, die Verpackungen entwerfen müssen, die die Leerraumgrenze erfüllen
- Markeninhaber und Einzelhändler, die Verpackungsmaße gegenüber ihrer Lieferkette vorgeben
- Importeure, die verpackte Waren von außerhalb der EU auf dem EU-Markt platzieren
E-Commerce-Betreiber: Marken, die direkt online an Verbraucher verkaufen: sind besonders betroffen, da die Verordnung ausdrücklich auf „E-Commerce-Verpackungen" abzielt.
Fristen
- 1. Januar 2030: 50-%-Leerraumgrenze gilt für neue E-Commerce- und Sammelverpackungen
- 1. Januar 2035: Die Kommission kann die Grenze auf 40 % verschärfen, basierend auf einem Überprüfungsbericht