DSGVO-Bußgeldrechner

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erlaubt Aufsichtsbehörden, Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes zu verhängen, je nachdem welcher Betrag höher ist. Dieser Rechner schätzt Ihr Risiko auf Basis der Faktoren aus den EDSA-Leitlinien 04/2022 zur Berechnung von Geldbußen.

DSGVO-Bußgeldschätzer

Art. 83 Verwaltungsgeldbußen, EDPB-Leitlinien 04/2022 Methodik

Art. 5 DSGVO, Grundlage jeder Verarbeitung

Leer lassen, um nur die absolute Obergrenze zu verwenden. Geben Sie den weltweiten Jahresumsatz Ihres Unternehmens ein, um zu sehen, ob die Prozentgrenze höher wäre.

Gesamtschwere des Verstoßes

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Art des Verstoßes

Kategorien betroffener personenbezogener Daten

Dauer des Verstoßes

Anzahl der betroffenen Personen

Grad der Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde

Wie wurde der Verstoß entdeckt?

Frühere Verstöße oder Verwarnungen

Abhilfemaßnahmen und Präventivmaßnahmen

Nur grob indikativer Bereich. Tatsächliche Geldbußen hängen vom Ermessen der Datenschutzbehörde, nationalem Recht und den vollen Fallumständen ab. Referenz: DSGVO Art. 83, EDPB-Leitlinien 04/2022 zu Geldbußen. Keine Rechtsberatung.

Häufig gestellte Fragen

Wie werden DSGVO-Bußgelder berechnet?

Der EDSA verwendet ein fünfstufiges Verfahren: Schwerwiegendsten Verstoß identifizieren, Ausgangsbetrag anhand von Kategorie und Schwere bestimmen, erschwerende und mildernde Faktoren anwenden, gesetzliche Höchstgrenze prüfen, Verhältnismäßigkeit überprüfen.

Was ist der Unterschied zwischen Stufe 1 und Stufe 2?

Stufe 1 (Art. 83 Abs. 4) betrifft technische und Auftragsverarbeiterpflichten, Höchstbetrag 10 Mio. € oder 2 % des Umsatzes. Stufe 2 (Art. 83 Abs. 5) betrifft Grundsätze, Einwilligung und Betroffenenrechte, Höchstbetrag 20 Mio. € oder 4 % des Umsatzes.

Reduziert Kooperation mit der Datenschutzbehörde mein Bußgeld?

Ja. Die Selbstmeldung einer Verletzung ist der wirkungsvollste mildernde Faktor. Vollständige Kooperation kann den Ausgangsbetrag um 20 % oder mehr reduzieren.

Ist dieser Rechner korrekt?

Er verwendet Faktoren aus den EDSA-Leitlinien 04/2022 und liefert einen indikativen Bereich. Tatsächliche Bußgelder liegen im Ermessen der Behörde. Keine Rechtsberatung.

Welche Datenschutzbehörde wäre zuständig?

Die federführende Aufsichtsbehörde richtet sich nach der Hauptniederlassung in der EU (Art. 56 DSGVO). In Deutschland sind dies die jeweiligen Landesdatenschutzbehörden.